Kunsthaus Mettmann e.V.
Geschäftsordnung
1. Ziel und Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er bezweckt die Förderung des Verständnisses für bildende Kunst (Malerei, Bildhauerei, Grafik, Kunsthandwerk und Fotografie) in der Bevölkerung.
Sein Ziel ist es, allen Kunstinteressierten die Begegnung mit der Kunst zu ermöglichen, zu künstlerischer Arbeit anzuregen, künstlerische Bestrebungen zu fördern und Künstlerinnen und Künstler in ihrem Schaffen zu unterstützen, z.B. durch Kunstausstellungen, Lesungen, Musikveranstaltungen, Vorträge, Diskussionen oder Kursangebote.
Durch das Bemühen um künstlerischen Austausch mit Künstlern im Ausland sowie durch kulturelle Vielfalt im Ausstellungsprogramm des Kunsthauses wird zusätzlich der Gedanke der Völkerverständigung verfolgt.
Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch die Vorstellung der Arbeiten jüngerer, einer größeren Öffentlichkeit noch nicht bekannter Künstlerinnen und Künstler, insbesondere Studentinnen und Studenten sowie Absolventinnen und Absolventen der Kunstakademien und Kunsthochschulen (und vergleichbarer Einrichtungen) der Region. Die Kriterien für die Auswahl der Künstlerinnen und Künstler sollen frei sein von weltanschaulichen und politischen Aspekten. Die Spannweite soll alle möglichen Techniken und Ausdrucksformen bildender Kunst umfassen. Über die bloße Präsentation in Ausstellungen soll die Auseinandersetzung mit den ausgestellten Werken durch die Begegnung mit den Künstlerinnen und Künstlern intensiviert werden.
2. Versicherung während der Ausstellungen
Das Kunsthaus Mettmann e.V. ist über die ‚Stiftung Deutsches Ehrenamt‘ versichert. Diese Versicherung beinhaltet u.a. eine kurzfristige Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung (einschließlich Vor- und Nacharbeiten bis 3 Tage).
Die genauen Vertragsbestandteile können auf Wunsch beim Kunsthaus eingesehen werden.
Über eine separate Werkversicherung sind die Exponate während der Ausstellung, auch während des Auf- und Abbaus, bis zu einer Gesamtsumme von €50.000,00 pro Ausstellung versichert, wenn vor der Ausstellung eine Werkliste der ausgestellten Kunstwerke mit jeweils ausgewiesenem Verkaufspreis beim Kunsthausvorstand eingereicht wird. Werke ohne Preisangabe oder nicht in der Liste aufgeführte Werke sind nicht versichert. Kleine Kunstwerke, z.B. kleine Skulpturen oder Objekte, sind nur versichert, wenn sie auf einem ausreichend stabilen Sockel fest verankert oder in einer verschlossenen Vitrine ausgestellt werden. Der An- und Abtransport der Kunstwerke vor und nach der Ausstellung ist nicht versichert.
3. Bewerbungen für Ausstellungen im Kunsthaus; Kostenbeitrag
Künstler(innen), die im Kunsthaus Mettmann ausstellen wollen („Aussteller“), bewerben sich beim Vorstand über die Kontaktseite auf der Homepage des Kunsthauses für eine Einzel- oder auch Gruppenausstellung.
Näheres regelt die "Bewerbungsinfo" auf der Kunsthaus-Webseite.
Voraussetzung für eine Bewerbung beim Kunsthaus Mettmann ist nicht eine akademische künstlerische Ausbildung, sondern die Qualität des künstlerischen Werkes eines Bewerbers/einer Bewerberin.
Über die Zusage und die Modalitäten einer Ausstellung im Kunsthaus entscheidet der Vorstand.
Von Ausstellern wird zur Abdeckung allgemeiner Kosten des Kunsthauses, wie z.B. Versicherungsprämien und Energie, ein Kostenbeitrag von €25,00 pro Aussteller erhoben. Bei Gruppenausstellungen mit mehr als 4 teilnehmenden Künstlern/Künstlerinnen beträgt der Kostenbeitrag pauschal €100,00 für die ganze Gruppe.
Die Druckkosten für die Ausstellungsflyer, Einladungskarten und Poster tragen die Aussteller.
Grundlage für Ausstellungen ist diese Geschäftsordnung.
Geförderte Ausstellungen im Sinne der Satzung (Kunststudentinnen und -studenten und Absolventinnen und Absolventen der Kunstakademien, Kunsthochschulen und vergleichbarer Einrichtungen) sind von der vorstehenden Kostenbeteiligung befreit. Welche Ausstellungen gefördert sind, entscheidet der Vorstand.
4. Aufsicht während der Ausstellungen
Während der öffentlichen Ausstellungszeiten sollen im Kunsthaus zwei Aufsichten anwesend sein. Die Gestellung von Aufsichten ist durch den Aussteller, im Bedarfsfall mit Unterstützung durch Mitglieder des Kunsthauses, bei Mitgliederausstellungen durch den Verein, zu gewährleisten.
Bei geförderten Ausstellungen von Kunststudentinnen und -studenten und Absolventinnen und Absolventen der Kunstakademien, Kunsthochschulen und vergleichbarer Einrichtungen sind die Aufsichten paritätisch durch den Aussteller und Mitglieder des Kunsthauses zu besetzen.
Eine Liste mit den Namen und Zeiten der Aufsichten ist dem Kunsthaus mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ausstellung vorzulegen. Kann der Aussteller/Können die Aussteller zu einzelnen Zeiten nicht die erforderliche Aufsicht gewährleisten, muss er/müssen sie dies dem Kunsthaus rechtzeitig mitteilen, damit Aufsichten durch das Kunsthaus organisiert werden können.
5. Einnahmen aus dem Verkauf von Kunstwerken aus laufenden Ausstellungen (Provision)
Der Verkauf eines Werkes aus einer Kunsthaus-Ausstellung heraus ist dem Vorstand des Kunsthauses vom Verkäufer oder der Aufsicht unmittelbar nach Mitteilung des Kaufinteresses oder der Kaufabsprache mitzuteilen. Das Kunsthaus erhält in der Regel bei Verkäufen aus Ausstellungen vom Künstler eine Provision von 20% vom ausgewiesenen Verkaufspreis. Im Einzelnen gelten dazu folgende Bestimmungen (Bezugsgröße ist immer der ausgewiesene Verkaufspreis):
1. Künstler (=Verkäufer) und Käufer sind keine Mitglieder des Kunsthaus Vereins: der Künstler überweist 20% Provision ans Kunsthaus
2. Künstler (=Verkäufer) ist Mitglied des Kunsthauses: der Käufer zahlt den ausgewiesenen Verkaufspreis, der Künstler überweist 10% Provision ans Kunsthaus
3. Käufer ist Mitglied des Kunsthauses: der Künstler (=Verkäufer) gewährt 10% Nachlass, er überweist 10% Provision ans Kunsthaus
4. Künstler (=Verkäufer) und Käufer sind Mitglieder des Kunsthauses: der Käufer erhält 10% Nachlass, der Künstler (Verkäufer) zahlt keine Provision
Die Provision wird vom Verkäufer nach Erhalt des Verkaufspreises auf das Kunsthauskonto per Banküberweisung eingezahlt. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Werktage nach Schließung der Ausstellung.
Aus Ausstellungen verkaufte Werke verbleiben bis zum Ende der vereinbarten Ausstellungsdauer in der Ausstellung. Die verkauften Werke in einer Ausstellung sind mit entsprechenden Hinweisen zu markieren (roter Punkt).
6. Schutz des Urheberrechts und Fotografieren während der Ausstellungen
Das Fotografieren während der Ausstellungen durch Privatpersonen und die Presse ist selbstverständlich gestattet. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die gesetzlichen Bestimmungen im Sinne des Urheberrechtes eingehalten werden. Dies bedeutet insbesondere, dass Aufnahmen, die ausschließlich ein einzelnes Werk zeigen, im Internet, besonders in den sozialen Medien wie Facebook, Instagram usw., nur mit persönlicher Genehmigung der Künstlerin/des Künstlers und generell nur mit einem Copyright-Hinweis (Copyrightzeichen, Name der Künstlerin/des Künstlers, Jahresangabe) veröffentlicht werden dürfen.
Dies gilt nicht für Aufnahmen ausschließlich für den privaten Gebrauch ohne weitere Veröffentlichung im Internet oder anderen Publikationen. Aufnahmen, die Teile der Räumlichkeiten des Kunsthauses mit mehreren darin gezeigten Werken und zufällig anwesenden Personen wiedergeben, sind ebenfalls von dieser Regelung ausgenommen.
Im Übrigen bleiben im Falle von fotografischen Aufnahmen im Kunsthaus die gesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechte bestehen. Ein Urheberrechts-Hinweis soll im Kunsthaus ausgehängt und bei Eröffnungsansprachen auch den Besuchern mitgeteilt werden.
7. Datenschutz
Zur Durchführung seiner Ausstellungs- und Veranstaltungstätigkeiten erhebt das Kunsthaus personenbezogene Daten von Mitgliedern, Ausstellern und Interessenten. Diese werden nach den Regeln der DSGVO erhoben und verarbeitet. Die notwendige Einverständniserklärung dazu ist schriftlich einzuholen. Einzelheiten und Verarbeitungshinweise zu den erhobenen Daten sind auf den Vordrucken der Einverständniserklärungen nachzulesen.
8. Bestandsschutz
Alle bis zur Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung auf der Grundlage der bisher gültigen Geschäftsordnung abgeschlossenen Nutzungsvereinbarungen für Ausstellungen bleiben unverändert bestehen.
Mettmann, November 2025
der Vorstand
Kunsthaus Mettmann e.V.
